Auf dieser Seite finden Sie beispielhaft Fragen und Antworten aus dem täglichen Leben der ACK. Wenn Sie hier nicht fündig werden, kontaktieren Sie gerne die Geschäftsstelle direkt.

Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist der wichtigste Zusammenschluss christlicher Kirchen auf Bundesebene. Seit 1948 arbeiten hier Kirchen unterschiedlicher Traditionen zusammen, um die Einheit der Christen zu fördern und gemeinsam Zeugnis in der Gesellschaft abzulegen.
Nein. Die ACK ist ein Gremium zur Zusammenarbeit. Jede Mitgliedskirche behält ihre volle Selbstständigkeit in Lehre, Ordnung und Bekenntnis. Wir verstehen uns als eine "Gemeinschaft von Kirchen", nicht als "Superkirche".
Mitglied können Kirchen und kirchliche Gemeinschaften werden, die sich zum Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen. Ein Aufnahmeantrag wird von allen Mitgliedskirchen geprüft; Voraussetzung ist unter anderem eine bundesweite Struktur.
Da die ACK ein Zusammenschluss von Kirchen ist, ist eine persönliche Mitgliedschaft nicht möglich. Sie können unsere Arbeit jedoch durch Spenden unterstützen oder sich in Ihrer lokalen ACK vor Ort engagieren.
Vollmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Gastmitglieder beteiligen sich beratend am Dialog, sind aber nicht stimmberechtigt. Beide Status drücken die Verbundenheit mit der Ökumene aus.
Nein, die Ökumene lebt vor Ort! Es gibt regionale ACKs (auf Ebene der Bundesländer) und lokale ACKs in vielen Städten und Gemeinden. Diese sind rechtlich oft eigenständig, arbeiten aber eng mit der Bundes-ACK zusammen.
Die ACK empfiehlt ihren Mitgliedskirchen, "die Anstellung von Angehörigen anderer ACK-Mitgliedskirchen in ihren kirchlichen Einrichtungen zuzulassen, wo immer dies möglich ist". *
Viele kirchliche Anstellungsträger im Bereich der Mitgliedskirchen der ACK, einschließlich Diakonie und Caritas, legen deshalb in Anstellungsfragen beim Einstellungskriterium der Kirchenzugehörigkeit die sogenannte ACK-Klausel zu Grunde. Das heißt, bei diesen kirchlichen Anstellungsträgern kann (in bestimmten Positionen) angestellt werden, wer der eigenen Kirche oder (meist als Ausnahmeregelung oder Ermessensentscheidung verstanden:) einer Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft angehört, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossen ist.
Anwendung findet die ACK-Klausel auch im Mitarbeitervertretungsrecht. Das heißt, in Mitarbeitervertretungen kirchlicher Anstellungsträger ist nur wählbar, wer einer Kirche angehört, die der ACK angeschlossen ist. **
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
1. Die Entscheidung über eine Anstellung fällt allein der Anstellungsträger, nicht die ACK. Diese gibt nur Empfehlungen an ihre Mitgliedskirchen und Auskunft über ihre Mitgliedskirchen.
2. Unter ACK-Mitgliedschaft wird in den meisten kirchlichen Ordnungen nicht nur die Vollmitgliedschaft verstanden. Manche kirchlichen Rechtstexte nehmen explizit auf die verschiedenen Varianten der ACK-Mitarbeit Bezug. Beratende Mitwirkung (oft als "Gast-Mitgliedschaft" oder "Gast-Status" bezeichnet) ist durch Formulierungen wie "der ACK angeschlossen", "angehörend" oder "in der ACK mitarbeitend" auf jeden Fall abgedeckt. Die ACK hat ein Interesse an einer weiten Auslegung der Klausel.
3. Zugrundezulegen sind immer die Liste der ACK-Mitgliedskirchen auf Bundesebene (www.oekumene-ack.de) sowie die Liste der ACK-Mitgliedskirchen auf regionaler, also auf Landesebene. Diese weisen große Überschneidungen auf. Aus historischen und formalen Gründen sind jedoch einige ACK-Mitgliedskirchen nur auf der einen oder nur auf der anderen Ebene vertreten. Die ACK-Mitgliedschaft auf einer der beiden Ebenen genügt folglich. Eine Mitgliedschaft nur auf Ortsebene (in einer örtlichen Stadt-ACK, nicht aber auf Landes- oder Bundesebene) kann allenfalls für Anstellungsfragen an diesem Ort in Anschlag gebracht werden.
Die Kirchlichen Anstellungsordnungen und MAV-Rechts-Regelungen sind bei den jeweiligen Kirchen oder kirchlichen Anstellungsträgern zu erfragen.
*Die Sternchen verweisen auf Fußnoten im Merkblatt 2013, das als pdf-Datei zur Verfügung steht.
Ein Meilenstein der ACK ist die "Magdeburger Erklärung" von 2007. Darin erkennen elf Mitgliedskirchen wechselseitig die Taufe an. Dies bedeutet, dass bei einem Übertritt zwischen diesen Kirchen nicht erneut getauft wird.
Sie haben Fragen, Anregungen oder Beiträge?
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Tel: +49 69 247027 0
Mail: info@ack-oec.de